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Der unseriöse Coaching-Vertrag

Hier erfahren Sie, worauf Sie bei einem Coaching-Vertrag achten müssen, damit Sie keinen Betrügern zum Opfer fallen. Sollten Sie in die Falle eines unseriösen Business-Gurus getappt sein, finden Sie hier Möglichkeiten, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen.

Was ist ein Coaching-Vertrag?

Mit dem Verkauf des Traums von finanzieller Unabhängigkeit lässt sich dieser Tage gutes Geld verdienen.

Diese Marktnische haben in den letzten Jahren zahllose Business-Coaches für sich entdeckt, die über soziale Medien ihre Beratungsleistungen anbieten. Dabei zeigt sich: Viele selbsternannte Mentoren verfügen über keine nennenswerten Referenzen und locken mit unseriösen Versprechungen von hohen Gewinnen.

Inhaltlich sind die angebotenen Leistungen unterschiedlich gestaltet. Häufig werden die Teilnahme an halbseidenen Multi-Level-Marketing Systemen (kurz „MLM“; in ihrer verkommen Form oftmals auch als Schneeballsysteme bezeichnet) oder die Einrichtung vollautomatisierter E-Commerce-Konzepte angeboten.

Wer sich mit einem Coach über die Beratungsleistungen und das Honorar einig wird, schließt in der Regel bereits mit dieser Übereinkunft einen verbindlichen Vertrag ab. Auf das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung kommt es dabei nicht an.

Aus rechtlicher Sicht wird in den meisten Fällen ein Dienstleistungsvertrag (gemäß § 1151 ABGB) oder zumindest ein dem Dienstleistungsvertrag nahestehender Vertrag vorliegen, ähnlich wie bei einem Unternehmensberater. Die österreichischen Gerichte nehmen bei sogenannten Berater- oder Consultingverträgen nur in wenigen Ausnahmefällen an, dass stattdessen ein Werkvertrag vorliegt. Dies nämlich ausschließlich dann wenn der Berater einen bestimmen Erfolg zusagt und schuldet. Die genaue Einordnung Ihres Coaching-Vertrags hängt also von vielen Faktoren ab. Die Grundsätze und Lösungen die wir in diesem Beitrag beschreiben gelten jedoch für jede Form des Coaching-Vertrags.

Woran erkennt man einen unseriösen Coaching-Vertrag?

Auch unter Online-Business-Coaches gibt es vertrauenswürdige und kompetente Berater, die unter den Machenschaften ihrer zwielichtigen Mitbewerber ähnlich leiden, wie es die geschädigten Kunden tun.

Die schwarzen Schafe unter den Coaches zu finden, ist keine leichte Aufgabe. Hier muss jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden.

Unsere anwaltliche Beratungspraxis zeigt, dass insbesondere folgende Faktoren, für das Vorliegen eines unseriösen Coaches sprechen können:

  • wird ein komplettes Vertriebssysteme angeboten, mit dem angeblich jeder ohne viel Aufwand oder Risiko ein passives Einkommen generieren kann;
  • werden überzogene Gewinne und Erfolge versprochen;
  • wird ein weitaus höheres Honorar verlangt, als dies bei anderen Beratern aus derselben Branche üblich ist;
  • werden nach einem preisgünstigen Grundkurs, vertiefende Inhalte und „1-on-1 Coachings“ hinter einer Paywall versperrt;
  • erfolgt ein Großteil der Beratung nicht durch den Coach selbst, sondern durch Dritte, insbesondere in Form eines Gruppenchats mit anderen Kunden;
  • werden vereinbarte Termine kurzfristig und ohne nachvollziehbare Begründung abgesagt; oder
  • kann der Coach auf Nachfrage keine Referenzen zu seiner Ausbildung und Praxiserfahrung geben;

ist in jedem Fall Vorsicht geboten.

Was tun, wenn man in die Coaching-Falle getappt ist?

Für diejenigen die bereits einem Abzocker zum Opfer gefallen sind, stellt sich vor allem die Frage, wie man das bezahlte Entgelt zurückfordern kann. Vor allem die Erklärung eines Vertragsrücktritts oder die Anfechtung des Coaching Vertrags machen eine Rückforderung möglich. Das lässt sich erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Rücktritt vom Coaching-Vertrag

Da die Vertragsanbahnung und die Bestellung der Coaching-Leistungen oftmals online erfolgt, bestehen für Verbraucher häufig gesetzliche Rücktrittsrechte. Soweit nicht eine besondere Ausnahmeregel greift, gilt in Österreich, dass ein Verbraucher von einem im Fernabsatz (insbesondere online) abgeschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen zurücktreten kann. Klärt der Anbieter einer Leistung seinen Kunden nicht über sein gesetzliches Widerrufsrecht auf, kann sich diese Rücktrittsfrist mitunter auch verlängern.

Nach dem wirksamen Vertragsrücktritt kann man auch die rechtlichen Folgen des Vertrags rückabwickeln. So lässt sich beispielsweise ein bereits bezahltes Entgelt zurückfordern. Dies allenfalls auch gerichtlich.

Viele Coaches und Drittanbieter behaupten bei Erklärung des Vertragsrücktritts, dass der Kunde angeblich einen Widerrufsverzicht abgegeben haben soll. Beispielsweise durch Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Coaches.

Unserer Erfahrung nach sind jedoch viele dieser angeblichen Widerrufsverzichte unwirksam. Denn für einen wirksamen Widerrufsverzicht muss mit der erforderlichen Deutlichkeit eine Zustimmung zur Leistungserbringung durch den Coach, vor Ablauf der Widerrufsfrist, abgegeben werden.

Mögliche Nichtigkeit des Coaching-Vertrags

Unbeschadet etwaiger Rücktrittsrechte muss sich ein Coaching-Vertrag – wie jeder andere Vertrag – innerhalb gesetzlicher Schranken bewegen, damit er wirksam und durchsetzbar ist.

Wird etwa eine Zwangslage des Endnutzers ausgenutzt, wird ein überhöhtes Honorar verlangt, verfügt der Coach gar nicht über das für seine Beratung erforderliche Fachwissen oder ergibt sich sonst eine auffällige Schieflage zu Lasten des Endnutzers, kann ein Coaching-Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. Auch in diesen Fällen lässt sich eine Rückabwicklung des Vertrags durchsetzen.

Ob dies bei Ihrem konkreten Coaching-Vertrag der Fall ist, ist wiederum eine Frage der Einzelfallbeurteilung.

In der österreichischen Rechtsprechung wurden zahlreiche Kriterien zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Verträgen herausgearbeitet. Es ist daher meines Erachtens unerlässlich einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren, der mit der einschlägigen Judikatur vertraut ist.

In Deutschland haben sich die Gerichte bereits ausführlicher mit der möglichen Sittenwidrigkeit von Coaching-Verträgen befasst. So kann nach deutscher Rechtsprechung insbesondere ein überhöhtes Honorar ein wichtiges Indiz für die mögliche Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags sein (OLG Celle, Urteil v. 1.3.2023, 3 U 85/22).

Die österreichische Rechtsprechung hatte sich bisher noch nicht mit derart richtungsweisenden Entscheidungen zu Coaching-Verträgen zu befassen. Doch lassen sich einige entscheidungswesentliche Gesichtspunkte dieses Urteils wertungsmäßig auf das österreichische Recht übertragen.

Coaching-Vertrag rückabwickeln und häufige Probleme

Die Prüfung der rechtlichen Grundlagen für die Rückabwicklung Ihres Coaching-Vertrags, ist leider nur die halbe Miete.

Viel schwieriger als die Klärung der Rechtslage, ist oftmals die Durchsetzung Ihrer Rückzahlungsansprüche.

Unseriöse Coaches sind sich in der Regel bewusst, dass sie sich möglichen Rückforderungsansprüchen von Kunden und dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Viele Abzocker geben daher falsche oder gar keine Kontaktinformationen an ihre Kunden weiter oder setzten sich ins Ausland ab. Insbesondere Staaten die für die schwierige Durchsetzung von gerichtlichen Ansprüchen berüchtigt sind, sind sehr beliebt bei unseriösen Coaches.

Darüber hinaus auch die Frage, ob beim vermeintlich erfolgreichen und wohlhabenden Business-Coach überhaupt etwas zu holen ist. Denn wäre der Coach tatsächlich so reich wie er vorgibt, würde er wohl kaum kostenpflichtige Coaching-Kurse über soziale Medien anbieten.

Auch mögliche Anwalts- und Gerichtskosten können eine weitere Hürde bei der Rückabwicklung von Coaching-Verträgen sein. Viele private Rechtschutzversicherungen neigen dazu, Verträge über Business-Coaching-Leistungen der betrieblichen Lebenssphäre des Versicherungsnehmers zuzuordnen. Die Versicherungsdeckung für die Rückabwicklung des Coaching-Vertrags wird dann abgelehnt. Dies auch dann, wenn eigentlich beabsichtigt war, erst später – nämlich auf Grundlage des erhaltenen Coachings – eine selbständige Tätigkeit zu ergreifen.

Es empfiehlt sich daher, möglichst früh einen erfahrenen Rechtsanwalt beizuziehen. Idealerweise schon bei der Abstimmung mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

Wie Sie dennoch zu Ihrem Recht kommen

Wenn vom Coach selbst nichts zu holen ist, gibt es vielleicht noch Möglichkeiten Ihr Geld von Dritten Zwischenhändlern zurückzufordern.

Häufig werden Coachings als geblockte Kurse oder Seminare gegen Vorauszahlung angeboten. Für die Verrechnung bestellter Coaching-Leistungen bedienen sich Coaches dann oftmals dritten Zahlungsabwicklern wie Copecart, warriorplus, Digistore 24 etc.

Solche Zahlungsabwickler treten mitunter sogar als Zwischenhändler oder Weiterverkäufer auf, sodass häufig ein Vertrag unmittelbar zwischen dem Endverbraucher und dem Zahlungsabwickler zustande kommt.

Beispielsweise auf der Webseite der Copecart GmbH ist ausdrücklich davon die Rede, dass Copecart als „Wiederverkäufer“ auftrete. Dieser Begriff des Wiederverkaufs hat nichts mit dem der österreichischen Rechtsordnung bekannten Institut des Wiederkaufs (gemäß § 1071 ABGB) zu tun. Vielmehr wird mit dieser Wortwahl unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Coaching-Leistungen direkt von Copecart an den Endnutzer verkauft werden. In anderen Worten: dass ein Vertrag unmittelbar zwischen Copecart und dem Endnutzer zustande kommt.

Wenn nun aber ein Coach Beratungsleistungen anbietet, ohne über entsprechendes Fachwissen zu verfügen oder ein überhöhtes Honorar verlangt, kann dies auch auf den Vertrag mit dem Zwischenhändler oder Weiterverkäufer durchschlagen und eine Nichtigkeit desselben begründen.

Ein bereits bezahltes Entgelt könnte in so einem Fall beispielsweise von der Copecart GmbH mit Sitz in Deutschland zurückverlangt werden und man ist nicht auf die womöglich wesentlich schwierigere Rechtsdurchsetzung gegen den Coach selbst angewiesen.

Dies wäre im Fall des Weiterverkaufs unseriöser Coaching Leistungen nur gerecht. Immerhin sollte ein Zahlungsabwickler, der vom Weiterverkauf von Coaching-Leistungen profitiert, auch Sorge dafür tragen, dass die von ihm (weiter-)verkauften Dienstleistungen seriös sind.

Durch einen bloßen Verweis auf einen behaupteten Widerrufsverzicht wird sich der Wiederverkäufer sittenwidriger Coaching-Leistungen jedenfalls nicht aus der Affäre ziehen können.

Zusammenfassung

Sollten Sie einem unseriösen Coaching-Vertrag zum Opfer gefallen sein, setzen Sie sich am besten gleich mit uns in Verbindung.

Wir können Sie einerseits bei der Rückforderung bereits bezahlter Coaching-Honorare unterstützen und andererseits weitere behauptete Ansprüche von unseriösen Coaches und Dritten effizient abwehren.

Ungeachtet eines abgegebenen Widerrufsverzichts oder des behaupteten Ablaufs von Widerrufsfristen, sollte man nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Lassen Sie uns zuerst Ihre Möglichkeiten auf Rückforderung bezahlter Entgelte vom Coach oder von dritten Zahlungsabwicklern prüfen.

In diesem Sinne kontaktieren Sie uns am besten noch heute für ein unverbindliches Erstgespräch in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Wiener Neustadt.

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