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Abfallsammlung und Abfallbehandlung im Entrümpelungsgewerbe

Hier erfahren Sie was Entrümpelungsunternehmer für die abfallwirtschaftliche Erlaubnis zur Abfallsammlung und Abfallbehandlung beachten müssen.

Viele Entrümpelungsunternehmer sind bislang fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit dem Vorliegen der Gewerbeberechtigung bereits sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Entrümpelungen erfüllt sind.

Die jüngere Rechtsprechung schafft nunmehr Klarheit:

Zur Ausübung des Entrümpelungsgewerbes ist in der Regel auch eine abfallwirtschaftsrechtliche Erlaubnis zur Abfallsammlung oder Abfallbehandlung erforderlich.

Allgemeines zur Abfallsammlung durch Entrümpler

Die Kernkompetenz und Hauptaufgabe eines Entrümplers ist es, private oder betriebliche Liegenschaften von „wertlosem Gut“ zu räumen. In anderen Worten: Ein Entrümpler räumt Immobilien von Abfällen.

Damit ist beinahe zwingend auch die Sammlung und Behandlung von Abfällen verbunden. Wer Abfälle sammelt oder behandelt, muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Erlaubnis des Landeshauptmanns zur Abfallsammlung und/oder Abfallbehandlung gemäß § 24a Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) beantragen.

Für bloße Abfalltransporteure besteht grundsätzlich eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht (gemäß § 24a Abs 2 Z 2 AWG). In den allermeisten Fällen geht die Tätigkeit eines Entrümplers jedoch über den bloßen Abfalltransport hinaus. Das äußert sich zum Beispiel in dem Umstand, dass der Kunde oft gar nicht weiß, zu welchem Abfallbehandler (zB Mistplatz) der Entrümpler die Abfälle bringt.

Dass Entrümpler eine abfallwirtschaftliche Erlaubnis benötigen, bestätigt auch das Oberlandesgericht Wien (vom 27.12.2021, 5 R 99/21x). Diese Entscheidung nahm auch die Fachgruppe Entsorgungs- und Ressourcenmanagement der Wirtschaftskammer Wien zum Anlass, um im März 2023 ein Rundschreiben an die Wiener Entrümpelungsunternehmer zu übermitteln. Auch die Wirtschaftskammer teilt darin klar die Auffassung des Oberlandesgerichts: Die gewerbsmäßige Entrümpelung erfordert eine abfallwirtschaftliche Erlaubnis.

Entrümpelung aus gewerberechtlicher und abfallrechtlicher Sicht

Aus gewerberechtlicher Sicht stellt sich die Lage vermeintlich unkompliziert dar. Das Entrümpelungsgewerbe ist als sogenanntes „freies“ Gewerbe in der bundesweiten Liste der freien Gewerbe des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft eingetragen. Die Liste ist abrufbar unter https://www.bmaw.gv.at/Services/Publikationen/Bundeseinheitliche-Liste-der-freien-Gewerbe.html.

Als freies Gewerbe ist das Entrümpelungsgewerbe nur bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim zuständigen Magistrat anzumelden. Wenn die weiteren Voraussetzungen und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann man das Gewerbe bereits ab dem Tag der Anmeldung ausüben.

In der Praxis üben das Entrümpelungsgewerbe häufig Unternehmer aus, die auch Möbeltransporte anbieten und dementsprechend auch zumindest das Kleintransport-Gewerbe anmelden müssen.

Die Gewerbeberechtigung zur Entrümplung ersetzt jedoch nicht die erforderliche abfallwirtschaftliche Erlaubnis zur Abfallsammlung.

Die Erlangung der abfallwirtschaftlichen Erlaubnis zur Abfallsammlung und/oder Abfallbehandlung
gestaltet sich ungleich komplizierter.

Die Antragstellung erfolgt bei der für Ihr Bundesland zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde. Die Erlaubnis wird durch den Landeshauptmann erteilt. In Wien ist die Umweltbehörde, die MA22, zuständig.

Bei Antragstellung ist anzugeben, welche Abfallarten gesammelt und/oder behandelt werden sollen. Weiters ist anzugeben, wo und wie diese Abfälle gesammelt bzw behandelt werden sollen und wie diese Abfälle allenfalls gelagert werden. Darüber hinaus sind auch abfallwirtschaftliche Fachkenntnisse nachzuweisen.

Ohne juristisches und abfallwirtschaftliches Fachwissen ist die Antragstellung daher keine leichte Aufgabe.

Für welche Formen der Abfallsammlung und Abfallbehandlung muss ich eine Genehmigung beantragen? Für welche Abfallarten?

Der Antragsteller steht zunächst vor dem Problem, dass eine Erlaubnis zur Abfallsammlung oder Abfallbehandlung nicht ohne Weiteres für sämtliche Abfallarten und Behandlungsarten erteilt wird. Vielmehr ist gegenüber der Behörde genau anzugeben, welche Arten von Abfällen, auf welche konkrete Weise behandelt werden bzw wo und in welchen Behältnissen Abfälle gesammelt werden.

Das aktuell auf der Webseite des EDM abrufbare Abfallverzeichnis enthält derzeit (Stand 3.3.2022) mehr als 1600 unterschiedlichste gefährliche und ungefährliche Abfallarten.

Spezifische Angaben dazu zu machen, welche Abfallarten beispielsweise bei einer Wohnungsräumung vorliegen können, ist für Laien kein einfaches Unterfangen. Hier ist meist eine Beratung durch die zuständige Behörde oder durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Nicht zuletzt auch aufgrund des eingangs erwähnten Rundschreibens der WKO häufen sich derzeit die Anträge bei den zuständigen Behörden. Hier kann Ihnen ein professionell vom Anwalt vorbereiteter Antrag einen entscheidenden Vorteil für eine raschere behördliche Bearbeitung bringen. Schließlich ist es auch für die Behörden viel einfacher einen Antrag zu bearbeiten, wenn dem Antragsteller bereits bewusst ist, welchen Berechtigungsumfang er für seinen konkreten Betrieb benötigt.

Nachweis der Fachkenntnisse zur Abfallsammlung

Der Behörde muss eine Person namhaft gemacht werden, die im Betrieb für die Einhaltung abfallwirtschaftlicher Vorschriften zuständig ist. Dies kann ein abfallrechtlicher Geschäftsführer oder eine sonstige für Abfallwirtschaft verantwortliche Person sein.

Der Geschäftsführer bzw der Verantwortliche muss sich im Betrieb in ausreichender Stundenanzahl entsprechend mit Abfallwirtschaft beschäftigen. Außerdem muss diese Person über die erforderlichen Fachkenntnisse für Sammlung oder Behandlung der beantragten Abfallarten verfügen.

Der Nachweis der abfallwirtschaftlichen Fachkenntnisse erfolgt entweder durch Vorlage geeigneter Urkunden oder prüft die von der Behörde diese selbst.

Hierzu stellen die Abfallwirtschaftsbehörden zum Teil auch Skripten als Lernunterlagen bereit, deren Inhalt die Behörde im Rahmen einer informativen Befragung abprüft. Als Alternative gibt es mittlerweile auch Seminare und Ausbildungskurse für abfallwirtschaftliche Verantwortliche.

Das bloße Bestehen einer aufrechten Gewerbeberechtigung als Entrümpler reicht den Behörden meist nicht als ausreichender Nachweis der abfallwirtschaftlichen Fachkenntnisse.

Für die Erbringung des Nachweises der erforderlichen Fachkenntnisse bestehen bundesländerspezifisch unterschiedliche Behördenübungen. Wir sind Ihnen gerne bei der Antragstellung in sämtlichen Bundesländern behilflich.

Das Stammdatenregister für Abfallsammler

Berechtigte Abfallsammler und Abfallbehandler sind nach Erteilung der behördlichen Erlaubnis auch
im Stammdatenregister „ZAReg“ für Abfallsammler zu registrieren.

Auf der Webseite des Elektronischen Datenmanagements (EDM) des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jedermann kostenlos Registerabfragen durchführen (unter https://secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/home.do). So kann man sich überzeugen, ob eine Erlaubnis zur Abfallsammlung vorliegt und für welche Abfallarten diese gilt.

Ein Blick in das Stammdatenregister empfiehlt sich auch für jeden Konsumenten, der einen Entrümpler beauftragt. Uns sind aus der Praxis durchaus Fälle bekannt, in denen Konsumenten einen gewerblich berechtigten Entrümpler mit der Räumung Ihrer Wohnung beauftragt haben, nur um in der Folge eine Strafverfügung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde zu erhalten. Denn wer Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, begeht womöglich selbst eine Verwaltungsübertretung.

Dem Auftraggeber ist dabei oft nicht klar, dass der beauftrage Entrümpler gar nicht zur Abfallsammlung berechtigt ist.

Aufforderungsschreiben der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft Schutzverband gegen Umweltkriminalität erhalten?

Das eingangs erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Wien (vom 27.12.2021, 5 R 99/21x) erging aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Klage, die ein gemeinnütziger Verein gegen einen in Wien ansässigen Entrümplungsunternehmer erhoben hat.

Übt ein Unternehmer ein Gewerbe aus, ohne über erforderliche Genehmigungen zu Verfügungen, erlangt dieser durch seinen Rechtsbruch womöglich einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern, die sich sehr wohl um ihre Genehmigungen gekümmert haben. In diesem Fall macht man sich auch angreifbar für wettbewerbsrechtliche Klagen von Mitbewerbern.

Diverse gemeinnützige Vereine widmen sich der zivil- und strafrechtlichen Bekämpfung von Übertretungen von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.

So auch die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft Schutzverband gegen Umweltkriminalität. Diese ging in der Vergangenheit auch bereits gerichtlich gegen Entrümpler ohne abfallwirtschaftliche Genehmigung vor. Dabei handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Mitglieder Unternehmer aus der Abfall-Entsorgungs- oder der Bauwirtschaft sind.

Für einen solchen Verein – wie für jede andere Person auch – lässt sich grundsätzlich auch leicht nachprüfen, ob ein Entrümpler über keine abfallwirtschaftliche Genehmigung verfügt. Im täglichen Leben stößt man häufig auf Umzugslaster oder Bauschuttmulden. So wird man selbst oft Zeuge einer Entrümpelung oder Übersiedlung. Dann genügt ein Blick auf die Webseite des Entrümplers um zu verifizieren, dass dieser tatsächlich Entrümpelungen anbietet. Mit einer Abfrage im Stammdatenregister lässt sich dann noch herausfinden, ob der Entrümpler auch als Abfallsammler oder Abfallbehandler registriert ist.

Natürlich ist es am besten – vor allem jetzt, nachdem auch die WKO ihre Mitglieder darauf hingewiesen hat – die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, damit es gar nicht erst zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verwaltungsstrafe kommt.

Wenn Sie jedoch bereits vom Verein kontaktiert wurden oder eine Strafverfügung erhalten haben, sollten Sie unverzüglich Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen, der Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten kann.

Zusammenfassung

Die Ausübung des Entrümpelungsgewerbes ist in der Praxis regelmäßig mit der Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen verbunden. Für diese Tätigkeiten ist neben einer entsprechenden Gewerbeberechtigung auch die Einholung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Abfallsammlung erforderlich.

Ob ein Unternehmer über die erforderliche Genehmigung verfügt, lässt sich durch Einsicht in das Stammdatenregister „ZAReg“ für Abfallsammler überprüfen.

Für Entrümpelungsunternehmer ist es jedoch oft schwer zu beurteilen, welche Sammlungs- und Behandlungsarten für welche konkreten Abfallarten erforderlich sind.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung bei der Beantragung der erforderlichen Genehmigungen und können Ihre Antragstellung gerne rechtlich begleiten.

Auch wenn Sie bereits Probleme mit der Behörde oder mit einem Umweltschutzverein haben, nehmen Sie am besten zeitnah Kontakt mit uns auf.

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